der Einspracheentscheid wurde nicht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt (Erw. 1.4.) und die Rechtsmittelbelehrung enthielt eine falsche Beschwerdefrist (Erw. 1.5.1.). Erschwerend kommt die falsche Rechtsanwendung bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2013 hinzu, zu welcher sich die Gemeinde im Einspracheentscheid nicht äusserte. Es ist daher von einer Mitverantwortung der Gemeinde für die Verursachung des Rechtsstreites auszugehen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat.