eine ganz andere Richtung gegangen (Protokoll, S. 8). Er deutete damit an, dass die Erhebung einer Beschwerde auf diese Weise womöglich von vornherein vermeidbar gewesen wäre. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Mit Durchführung einer Einspracheverhandlung - auch wenn darauf kein rechtlicher Anspruch besteht - sowie durch Gewährung der Einsicht in die Baugesuchsakten zu einem früheren Zeitpunkt wäre das Verfahren vor dem SKE womöglich vermeidbar gewesen. Vorliegend sind der Gemeinde zudem formelle Fehler unterlaufen: der Einspracheentscheid wurde nicht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt (Erw.