11.1.2. Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2023 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, der Sachverhalt sei durch die Gemeinde nicht richtig abgeklärt worden. Auch rügte er den Umstand, dass die Einsicht in Baugesuchsakten erst im Verfahren vor dem SKE gewährt wurde. Wären deren Inhalt früher bekannt gewesen, wäre das Verfahren in - 25 -