11. 11.1. 11.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend kann einzig die Reduktion der Wasseranschlussgebühr um Fr. 200.00 als Obsiegen gewertet werden. Da diese nur rund 1 % des Streitbetrags ausmacht, gälte das Unterliegen praxisgemäss als vollständiges (AGVE 2007, S. 225). Die Verfahrenskosten wären dementsprechend vollumfänglich von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen.