Das Gemeinwesen hat seinen Kunden auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG entspricht (MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, S.48). Dass die MWST verfügt wird, ist demnach nicht erforderlich, sofern eine Rechnung gestellt wird, die den Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG entspricht. Es werden die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen.