9.2. Die MWST sind zusätzlich zu den Anschlussgebühren Wasser und Abwasser geschuldet (§ 71 Abs. 4 WR und § 44 Abs. 3 AR). Die Bestimmungen sehen jeweils vor, dass die MWST separat ausgewiesen wird. Fraglich ist jedoch, ob die MWST bereits in der Gebührenverfügung separat ausgewiesen werden muss oder erst bei der Rechnungsstellung. Vorliegend wurden die zusätzlichen Beträge für die MWST in der Gebührenverfügung nicht separat ausgewiesen. Es wird jedoch erwähnt, dass die Anschlussgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet sind. Der jeweils anwendbare Mehrwertsteuersatz geht aus der Verfügung nicht hervor.