9. 9.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die fehlende Mehrwertsteuer in den Anschlussgebührenverfügungen. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) vom 12. Juni 2009 unterliegen unternehmerische Leistungen von Gemeinwesen der MWST. Welche Leistungen als unternehmerisch gelten, wurde vom Bundesrat in Art. 14 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) vom 27. November 2009 präzisiert. Unternehmerischer Natur und damit steuerbar sind u.a. die Lieferung von Wasser (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV) sowie Tätigkeiten im Entsorgungsbereich (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV). Zu Letzteren gehört auch das Ableiten von Schmutz- und Sauberwasser.