Vorliegend sind der Gemeinde in der Vergangenheit zwar Fehler bei der Festsetzung der Anschlussgebühren unterlaufen, welche auf die unterschiedlichen Regelungen bezüglich Ersatzbauten im WR und im AR zurückzuführen sein könnten. Eine eigentliche ständige gesetzwidrige Praxis, welche die Gemeinde weiterführen wolle, ist jedoch nicht erkennbar. 8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus der im Jahr 2013 erteilten Baubewilligung und der damals falschen Rechtsanwendung bei der Festsetzung der Anschlussgebühren nichts für sich ableiten kann.