8.4. Auch aus einer fehlerhaften Praxis der Gemeinde in der Vergangenheit kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vorgeht. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch des Rechtsanwenders auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht". Lediglich bei Bestehen einer eigentlichen ständigen gesetzwidrigen Praxis und sofern die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, können Private die rechtsgleiche Behandlung verlangen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 599 ff.).