8.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Eine Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (Vertrauensgrundlage), dass sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, dass die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der