anders angewendet und sowohl bei der Bemessung der Wasseranschlussgebühr als auch der Abwasseranschlussgebühr einen Abzug der bestehenden Fläche gewährt. Ein solcher Abzug ist gemäss § 78 Abs. 2 WR nicht zulässig. Es dürfen nur in der Vergangenheit geleistete Anschlussgebühren abgezogen werden. Bei den Abwasseranschlussgebühren ist ein Abzug der bestehenden Flächen zwar grundsätzlich vorgesehen, jedoch nur sofern in der Vergangenheit bereits Anschlussgebühren geleistet worden sind (§ 48 Abs. 1 AR). Da vorliegend keine Nachweise für ein der Vergangenheit geleistete Abwasseranschlussgebühren erbracht werden konnten (Erw. 7.3), hätte die bestehende Fläche auch bei der Bemessung der Ab-