8.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der geltend gemachte Abzug einer Fläche von 174 m2 im Jahr 2013 sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Der Entscheid aus dem Jahr 2013 sei dahingefallen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht innert der gesetzlichen Frist von zwei Jahren von der entsprechenden Baubewilligung Gebrauch gemacht habe. Es liege diesbezüglich kein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde vor. 8.2. Die Gemeinde hat die Reglemente vorliegend korrekt angewendet. Bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2013 hat sie die Bestimmungen jedoch - 22 -