8. 8.1. 8.1.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Gemeinde verhalte sich widersprüchlich, indem sie die Fläche von 174 m2 heute nicht mehr anrechne, obwohl sie dies noch im Jahr 2013 getan habe. Massgebend für die Gebührenberechnung sei immer die Fläche des bestehenden Gebäudes gewesen. Andernfalls wäre diese auch nicht vom damaligen Bauverwalter E._____ ermittelt worden, was aus der Checkliste Baugesuchskontrolle im Dossier Nr. ccc klar hervorgehe.