Nachdem die Beschwerdegegnerin nochmals im Archiv erfolglos nach weiteren Belegen für in der Vergangenheit geleistete Abwasseranschlussgebühren gesucht hat, sieht auch das Gericht keine Möglichkeit, wie frühere Zahlungen nachgewiesen werden könnten. Es bestehen weder für die eine noch die andere Seite derart langfristige Aktenaufbewahrungspflichten. Es ist zudem durchaus möglich, dass das bestehende Gebäude kostenlos an- - 21 - geschlossen wurde, da bei Erlass der ersten Wasser- bzw. Abwasserreglemente in den 1960er-Jahren die bestehenden Anschlüsse nicht in allen Gemeinden konsequent belastet wurden.