Es gebe keine Pflicht der Gemeinden, sämtliche Akten über ewige Zeiten aufzubewahren. Zu beachten sei weiter, dass zwar Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 vorhanden seien, diese aber keine Hinweise in Bezug auf bezahlte Anschlussgebühren enthielten. Nach der allgemeinen Beweislastregel falle der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei aus, welche aus einem behaupteten Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Es sei daher an der Beschwerdeführerin, den Beweis für in der Vergangenheit bezahlte Anschlussgebühren zu erbringen.