7.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, die Rüge der Beschwerdeführerin betreffe einen abgeschlossenen Sachverhalt, welcher sich vor rund 70 Jahren abgespielt habe. Die Aktenführungspflicht betreffe demgegenüber hängige und laufende Verfahren. Aus der Aktenführungspflicht könne nicht gefolgert werden, dass eine Gemeinde sämtliche Unterlagen abgeschlossener und rechtskräftig erledigter Verfahren 70 Jahre zurück aufbewahren müsse. Es gebe keine Pflicht der Gemeinden, sämtliche Akten über ewige Zeiten aufzubewahren.