Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich eine Aktenerstellungsund Aktenführungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Gemeinden seien verpflichtet, ihre Baugesuchsakten, Anschlussgebührenverfügungen und sämtliche Protokolle aufzubewahren, da verschiedene spätere Sachverhalte daran anknüpften. Wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenführungspflicht nicht nachkomme, dürfe dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin sein.