6.3. Grundsätzlich wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte Ersatzbau und Um-, An-, Ausoder Erweiterungsbau zwar vorzuziehen, die von der Gemeinde Q._____ vorgesehenen Regelungen sind aber zulässig. Bei dieser Ausgangslage besteht vorliegend kein Grund, dem Wasser- und dem Abwasserreglement der Gemeinde Q._____ die Anwendung zu versagen. 7. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe nicht alle vorhandenen Belege früherer Anschlussgebührenzahlungen vorgelegt. - 19 -