Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für Ersatzbauten die volle Anschlussgebühr wie für Neubauten zu verlangen, sofern für die Altbaute bisher keine Anschlussgebühr erhoben worden ist und sofern die Anschlussgebühr für Um- und Erweiterungsbauten gleich wie bei einer Neubaute bemessen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Regelung im Abwasserreglement.