6.2.2. Für die Abwasseranschlussgebühr sieht das Abwasserreglement eine andere Regelung vor. Sofern in der Vergangenheit bereits Anschlussgebühren geleistet worden sind, werden sowohl bei Ersatzbauten als auch bei Um-, An- und Erweiterungsbauten die bereits bestehenden Bruttogeschossflächen angerechnet und nur die erweiterten Flächen mit Anschlussgebühren belastet (§ 48 Abs. 2 AR). Es findet somit eine Gleichbehandlung der beiden Abgabetatbestände statt. Wenn jedoch in der Vergangenheit noch keine Anschlussgebühren geleistet worden sind, ist bei Ersatzbauten die volle Anschlussgebühr zu entrichten (§ 48 Abs. 1 AR).