6.2. 6.2.1. Das Wasserreglement der Gemeinde Q._____ behandelt Um-, An-, Ausund Erweiterungsbauten gebührenrechtlich nicht gleich wie Ersatzbauten. Auch wenn Ersatzbauten grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten, toleriert die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eine Ungleichbehandlung. Dabei ist insbesondere eine Regelung, wonach für Ersatzbauten eine volle Anschlussgebühr abzüglich geleisteter Gebühren für abgerissene Altbauten zu erheben ist, zulässig – wie sie im Wasserreglement der Gemeinde Q._____ konkret vorgesehen ist (§ 78 Abs. 2 WR).