Im Weiteren sind Ausnahmen von der Regel, dass Ersatzbauten gleich wie Um- und Erweiterungsbauten behandelt werden müssen, allenfalls dann zulässig, wenn Alt- und Ersatzbau stark (strukturelle Nutzungsänderung) voneinander abweichen oder wenn das abgebrochene Gebäude baufällig - 18 - war und der Anschluss während längerer Zeit nicht benutzt wurde (vgl. Erw. 6.1.4.).