6.1.5. Nach der zitierten Rechtsprechung sind Umbauten und Ersatzbauten anschlussgebührenrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine Erhebung der gleichen Gebühr für Ersatzbauten wie bei Neubauten rechtfertigt sich aber nur dann, wenn für die Altbaute bisher keine solche Abgabe geleistet worden ist und auch für Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt wird (vgl. Erw. 6.1.2.).