baufällig und der Anschluss während längerer Zeit nicht benutzt worden sei. Es gebe keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Bemessungskriteriums. Auch sei nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten Anschlussgebühren wie für Neubauten zu verlangen. Das setze aber einerseits voraus, dass für die Altbaute bisher keine solche Abgabe erhoben worden sei, und andererseits, dass die Gebühr für Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls wie bei einer Neubaute bemessen werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_153/2007, Erw. 5.2 ff.).