Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht massgebend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem angeschlossenen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren seien. Entscheidend sei in erster Linie, ob das Versorgungswerk für die baulichen Veränderungen auf dem angeschlossenen Grundstück zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen müsse und dem Gemeinwesen dadurch allenfalls zusätzliche Baukosten erwachsen. Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass mit Blick auf den Finanzierungszweck von Anschlussgebühren Ersatzbauten grundsätzlich gleich wie Um- und Erweiterungsbauten zu behandeln seien. Etwas Anderes könne allenfalls gelten, wenn das abgebrochene Gebäude