6.1.4. In seinem Entscheid vom 10. Oktober 2007 rekapitulierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Anschlussgebühren für Ersatzbauten. Es wies darauf hin, dass die Anschlussgebühren nicht ein Entgelt für die Erhaltung der Lieferbereitschaft der Wasserversorgung darstellten, sondern dass sie die Erstellungskosten der Versorgungsanlagen decken sollen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht massgebend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem angeschlossenen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren seien.