SR 641.20) vom 12. Juni 2009. Die blosse Erwähnung der Tatsache, dass zusätzlich zu den Anschlussgebühren Mehrwertsteuern geschuldet seien, hindere die Vollstreckbarkeit der Anschlussgebühren nicht. 5. Die Gebührenansätze in Höhe von Fr. 26.25 pro m2 angeschlossene Fläche (Wasseranschlussgebühr) sowie von Fr. 73.45 pro m2 angeschlossene Fläche (Abwasseranschlussgebühr) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Protokoll, S. 6). Unbestritten ist auch, dass es sich bei dem Neubauprojekt um einen Ersatzbau und nicht um einen Um-, An- oder Erweiterungsbau handelt.