Mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm. 1954 sowie ein weiteres Dokument mit der Überschrift "Wasser- Kasse" ein. Der Protokollauszug lasse vermuten, dass Familie B._____ Erben, S._____, im Jahr 1954 eine Baubewilligung für einen Schopfanbau, Estrichausbau zu einem Badezimmer, einem Schlafzimmer sowie für eine Kläranlage erteilt worden und gleichzeitig die Erstellung eines Wasseranschlusses genehmigt worden sei. Dem Dokument "Wasser-Kasse" sei zu entnehmen, dass C._____ Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 170.80 und Fr. 4.20 entrichtet hatte.