Aus welchen Gründen der Gemeinderat im Jahr 2013 bei der Bemessung der Gebühren eine Fläche von 174 m2 abgezogen habe, lasse sich nicht mehr eruieren. Dies sei aber für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Für den Abzug einer Fläche von 174 m2 bei der Bemessung der Wasseranschlussgebühren bestehe vorliegend keine gesetzliche Grundlage. § 78 Abs. 2 WR erlaube nur die Anrechnung von früher bezahlten Anschlussgebühren.