Die Regelung gemäss § 78 Abs. 2 WR, wonach die früher bezahlten Anschlussgebühren angerechnet werden, genüge dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sei die Bestimmung verfassungskonform und daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.