Ersatzbauten dürften aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht anders behandelt werden als Um- und Erweiterungsbauten. Die Anschlussgebühren seien daher nur für die erweiterte Fläche zu erheben. Aus den von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gehe hervor, dass diese nicht die Erstellung des Gebäudes, sondern einen Anbau beträfen, für welchen Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 175.00 erhoben worden seien. - 14 -