4. 4.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie habe bereits im Jahr 2013 ein Baugesuch für den Abbruch des Gebäudes Nr. bbb und die Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern (12 Wohnungen) mit Autoeinstellhalle eingereicht. Die daraufhin erteilte Baubewilligung sei am 24. Juni 2013 rechtskräftig geworden, von dieser sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der im Jahr 2013 erteilten Baubewilligung sei die Wohnfläche um 174 m2 aufgrund von bereits entrichteten Anschlussgebühren für das bestehende Gebäude reduziert worden. Damals hätten bereits die noch heute geltenden Reglemente Anwendung gefunden.