Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sich der Einspracheentscheid nicht mit der Gebührenberechnung im Jahr 2013 auseinandersetze. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich der Einspracheentscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Erw. 3.5.2.). Der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 setzt sich ausreichend mit den einzelnen Argumenten der Einsprache der Beschwerdeführerin auseinander. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten. 3.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.