3.5.3. Im Einspracheentscheid vom 28. November 2022 wird festgehalten, dass die Mehrwertsteuersätze verbindlich auf den Rechnungen der Abteilung Finanzen ausgewiesen werden. Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, zumal die Beschwerdeführerin lediglich einen Antrag auf verbindliche Festlegung der Mehrwertsteuersätze gestellt hat, diesen in ihrer Einsprache aber auch nicht weiter begründet hat.