Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft, Sachverhalts- und Rechtsfragen frei überprüfen darf und organisatorisch und personell sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (vgl. BGE 139 III 98, Erw. 4.2). Beim Gemeinderat Q._____ handelt es sich nicht um eine gerichtliche Behörde. Einen Anspruch auf mündliche Anhörung hat die Beschwerdeführerin daher erst im Verfahren vor dem SKE.