SR 0.101) vom 4. November 1959 einen Anspruch auf eine mündliche Einspracheverhandlung hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn diese beantragt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1189). Diese Bestimmung gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz mindestens einmal im Verfahren (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 309). Die Bestimmung bezieht sich folglich auf Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde. Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff.