3.3. 3.3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem kantonalen Recht ergeben (AGVE 2002 S. 428; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1012, mit Hinweisen). Der in § 21 VRPG statuierte Anspruch wiederholt jedoch lediglich den durch Bundes- und Völkerrecht garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und geht nicht darüber hinaus (vgl. Botschaft VRPG, S. 31 f.). 3.3.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; - 11 -