Folglich habe die Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen in Bezug auf die umstrittenen Anschlussgebühren keinen Sinn gemacht. Mit Einreichung der Baugesuchsakten beim SKE werde die Akteneinsicht dennoch nachträglich gewährt. Schliesslich habe der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin dessen sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Der Standpunkt der Gemeinde gehe daraus klar hervor. Selbst wenn hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes inhaltlich falsch verfügt worden sei, führe dies nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit - 10 -