3.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, im Einspracheverfahren bestehe kein Anspruch auf Durchführung einer Einspracheverhandlung. Dass keine solche durchgeführt worden sei, stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Weiter seien für das Grundstück der Beschwerdeführerin trotz Suche im Archiv zwar Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gefunden worden, diese enthielten aber mit Ausnahme des Umschlags und zweier Pläne keine weiteren Unterlagen. Folglich habe die Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen in Bezug auf die umstrittenen Anschlussgebühren keinen Sinn gemacht.