Auch würden die Vorbringen bezüglich Mehrwertsteuer nicht richtig behandelt. Durch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, die Nichtgewährung der Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Sachverhaltsabklärung sowie die ungenügende Begründung des Einspracheentscheids werde das rechtliche Gehör verletzt, weshalb der Entscheid aufzuheben sei.