Der Gemeinderat habe die Beschwerdeführerin um ihr Mitwirkungsrecht gebracht. Weiter seien die Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 weder beigezogen worden, noch sei in diese Einsicht gewährt worden. Schliesslich genüge die Begründung des Einspracheentscheids rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht. Der Einspracheentscheid setze sich nicht mit den Argumenten in der Einsprache auseinander. So werde etwa der Hinweis, dass die Anschlussgebühren im Jahr 2013 bei gleicher Rechtslage richtig ermittelt worden seien, im Einspracheentscheid weder erwähnt noch abgehandelt. Auch würden die Vorbringen bezüglich Mehrwertsteuer nicht richtig behandelt.