3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Sie lässt geltend machen, es sei keine Einspracheverhandlung durchgeführt worden, obwohl dies beantragt worden sei. Dieses Vorgehen sei vom Gemeinderat zudem nicht begründet worden. Eine Einspracheverhandlung diene einerseits der Sachverhaltsabklärung und andererseits der Abnahme von Beweismitteln. Auch setze sie das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht beim Erlass des Einspracheentscheids um. Der Gemeinderat habe die Beschwerdeführerin um ihr Mitwirkungsrecht gebracht.