Bei Neu- und Umbauten auf bisherigen Gebäudeplätzen, für die bisher noch keine Anschlussgebühren bezahlt worden sind, ist die volle Anschlussgebühr zu entrichten (§ 48 Abs. 1 AR). Bei Neu-, An-, Aus- und Umbauten auf bisherigen Gebäudeplätze wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche erhoben (§ 48 Abs. 2 AR). 2.5. Mit dem WR und dem AR liegen formal betrachtet grundsätzlich taugliche Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Wasser- und Abwasseranschluss- -9- gebühren vor. Dies ist unbestritten (Protokoll, S. 6). Es wird jedoch zu prüfen sein, ob die Bestimmungen mit dem höherrangigen Recht vereinbar sind.