2.4.2. Die Zahlungspflicht entsteht gemäss § 49 AR mit dem Anschluss an die Gemeindekanalisation. Schuldner der einmaligen Abgaben, zu denen auch Anschlussgebühren zählen, ist der Baugesuchsteller (§ 44 Abs. 1 AR). Die festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 44 Abs. 3 AR).