Gemäss § 78 Abs. 1 WR wird die Anschlussgebühr bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute für die anrechenbaren erweiterten Flächen erhoben, unabhängig davon, ob dadurch die Wasserversorgung mehr beansprucht wird oder nicht. Bei Neubauten, welche an die Stelle abgebrochener Gebäude treten, muss die volle Anschlussgebühr entrichtet werden. Früher bezahlte Anschlussgebühren werden angerechnet, wobei ein Überschuss nicht zurückerstattet wird (§ 78 Abs. 2 WR). 2.4. 2.4.1. Die Abwasseranschlussgebühren sind in der Gemeinde Q._____ im ebenfalls kompetenzgemäss erlassenen Abwasserreglement (kurz: AR) vom tt.mm. 1999 geregelt.