Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgabenbzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 71 Abs. 4 WR). 2.3.3. Für den Anschluss von Wohnbauten (inkl. An- und Nebenbauten) an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde nach § 76 Abs. 2 lit. a WR eine Anschlussgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche gemäss Tarifanhang. Bei Wohnbauten wir eine Gebühr in Höhe von Fr. 26.25 pro m2 Bruttogeschossfläche erhoben. -8-