2.3.2. Zahlungspflichtig ist jeweils der Eigentümer der angeschlossenen Baute im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 79 Abs. 2 WR). Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Für Ersatzbauten gilt dieselbe Regelung wie für Neubauten. Bei Um- , An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Arbeiten (§ 79 Abs. 2 WR). Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt.