Sowohl das Wasserreglement als auch das Abwasserreglement der Gemeinde Q._____ wurden noch unter dem alten VRPG erlassen und haben die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 des aufgehobenen VRPG vom 9. Juli 1968). Die Bestimmungen in den Reglementen hätten den geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägigen Beschwerdefrist an das SKE. Der Einspracheentscheid kann der Beschwerdeführerin frühestens am 29. November 2022 zugegangen sein. Somit ist die mit Poststempel vom 12. Dezember 2022 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht worden.