Die fehlerhafte Verfügung wird anfechtbar, in seltenen Fällen nichtig. Die Berufung auf Formmängel wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Entscheidend ist, ob einer Partei aus der fehlerhaften Eröffnung ein Nachteil erwächst. Formfehler fallen dann nicht ins Gewicht, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den zugedachten Zweck erfüllt (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 Erw. 1.2.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin aus der fehlerhaften Zustellung kein Nachteil entstanden. Der Eröffnungsmangel kann daher als geheilt gelten. -6-