1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 28. November 2022 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 28. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Zustellung des Einspracheentscheids nicht korrekt erfolgt sei. Dieser sei ihr direkt und nicht ihrem Vertreter zugestellt worden.